Satzung
Satzung Wir wollen helfen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Wir wollen helfen e.V. und hat seinen Sitz in 54528 Salmtal.
Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein dient alleine zur Spendensammlung durch Spendenaufrufe und wohltätige
Veranstaltungen zur Verwirklichung der Zwecke der freien Wohlfahrtspflege, der öffentlichen Gesundheitspflege, der Entwicklungshilfe (insbesondere der Förderung des Bildungswesens) sowie der Jugendhilfe und anschließenden Weiterleitung der Spenden an die amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbände und andere gemeinnützige Einrichtungen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Als Mitglied können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erhalten und welche die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Mitglieder- beiträge zu entrichten bzw. entgeltlose Ersatzleistungen zu leisten.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist zum Monatsende, in welchem das Mitglied seinen Austritt dem Vorstand gegenüber mündlich oder schriftlich erklärt, möglich. Ein Anspruch auf anteilige Beitragsrückerstattung besteht nicht.
Wer gegen die Interessen oder Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen dessen Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Geschäftsführende Vorstand
c) der Vertretungsberechtigte Vorstand
§ 5 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung wird mittels öffentlicher Bekanntmachung in den amtlichen Mitteilungen der Verbandsgemeinde Wittlich-Land vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 7 Tage vorher zu erfolgen.
Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden (in Vertretung vom 2. Vorsitzenden) geleitet und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins, hierfür ist eine 3/4 Mehrheit der Erschienenen notwendig.
Die Generalversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme des Kassen- und Geschäftsberichts
b) Entlastung des gesamten Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer (2 Kassenprüfer auf die Dauer von 1 Jahr; scheidende
Kassenprüfer können nicht nochmals für das Folgejahr gewählt werden und es dürfen keine Vorstandsmitglieder sein)
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und entgeltlose Ersatzleistungen
f) Beschlüsse über Anträge auf Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
g) Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes bezüglich Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
h) Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, welche der Vorstand an die General- versammlung verwiesen hat
Der Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche Generalversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Für die Bekanntmachung gilt die o.g. Frist; jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist bis auf 3 Tage verkürzt werden.
Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 6 Geschäftsführender Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf volljährigen Mitgliedern: Dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und einem Beisitzer und wird in dieser Reihenfolge von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Aufgaben des Vorstandes sind die Führung des Vereins, Ausführung von Generalver-sammlungsbeschlüssen, Verwaltung des Vereinsvermögens und Einberufung der General-versammlung. Der Vorstand entscheidet auch über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst sofern mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereins- vermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt. Diese Bestimmung gilt ausschließlich im Innenverhältnis.
§ 7 Vertretungsberechtigter Vorstand
Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gesetzliches Vertretungsorgan) sind:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Kassierer
Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein auch alleine zu vertreten.
§ 8 Kassenführung
Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer, in Vertretungsfällen der 1. Vorsitzende.
Sie sind berechtigt
a) Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen,
b) Zahlungen für den Verein zu leisten,
c) alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
Der Kassierer fertigt zum Schluss jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluss an, welcher der Generalversammlung nach vorheriger Prüfung durch die Kassenprüfer zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Erschienenen herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Hilfs- körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für den unter § 2 genannten Zweck zu
verwenden hat. Vor Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist die Zustimmung des Finanzamts einzuholen.
Vorstehende Satzung des Wir wollen helfen e.V. ist in der Generalversammlung am 12.01.2007 rechtsgültig beschlossen worden.